Die Satzung

Satzung vom Internationaler Verband für Systemaufstellungen und Energiearbeit e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein trägt den Namen Internationaler Verband für Systemaufstellungen und Energiearbeit e.V. (2) Er hat den Sitz in 63743 Aschaffenburg, Unterhainstrasse 50-52 (3) Er wurde im Vereinsregister eingetragen VR 33036 B


§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist • Die zielgerichtete Organisierung von selbstständigen Systemaufstellern in Deutschland.
• Das Schaffen von Ausbildungsstandard für systemische Aufstellungsarbeit.
• Förderung der berufsübergreifenden Weiterentwicklung in Forschung und Praxis.
• Die Fort- und Weiterbildung und Vernetzung der Mitglieder.
• Kooperation und Informationsaustausch mit nationalen und internationalen Verbänden mit ähnlicher Zielsetzung und Arbeitsweisen.
• Die Entwicklung weiterer Richt- und Leitlinien und Kriterien für die Weiterbildung in Systemaufstellungen.
• Die Qualitätsstandards von Systemaufstellungen zu gewährleisten und zu sichern.


§3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Der Verein unterscheidet mehrere Mitgliedsarten. Diese sind:

• Mitglieder auf Probe
• Fördermitglieder
• Stammmitglieder
• Ehrenmitglieder

Mitglieder auf Probe sind beitragsfrei und besitzen kein Stimmrecht.

Fördermitgliedschaften sind Mitgliedschaften zur Förderung des Vereins. Sie besitzen kein Stimmrecht.

Stammmitgliedschaften sind Mitgliedschaften mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus der Vereinssatzung ergeben.

Ehrenmitgliedschaften auf Lebenszeit sind Mitgliedschaften wegen besonderer Verdienste um den Verein. Ehrenmitgliedschaften unterscheiden sich dadurch, dass sie alle Rechte aus der Vereinsatzung haben, jedoch von der Zahlung der Beiträge und sonstigen Umlagen befreit sind.
Sie gelten auf Lebenszeit.
Probe -, Förder - und Stammmitgliedschaften können unabhängig voneinander beantragt werden. Jeder Wechsel der Mitgliedschaft muss gemäß §3 Absatz 3 beschieden werden. (3) Der Vorstand entscheidet frei über Aufnahmeanträge. Bei Ablehnung eines Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(5) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(7) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
(8) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Über den diesen entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beschlusse der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzvorstand, sowie zusätzlich 2 Beisitzern ( bei mindestens 500 Mitgliedern ). Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand werden von der Mitgliederversammlung jeweils in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Für die Bestellung eines Geschäftsführers ist die Zustimmung der Mitgliederversammelung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von möglichst 1 Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.


§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung, als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 15.000 €,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks
i) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied gemäß §4 (2) hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.


§ 11 Äuflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 9/10 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.


§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Gründungsmitglieder und Einverständniserklärung zur Satzung des Verband für Systemaufstellung e.V.

Sibylle Bergold
Karlsruher Strasse 5
63801 Kleinostheim

Christian-Klaus Göwecke
Windthorststraße 131
49084 Osnabrück

Torsten Liening
Markusstraße 34
49744 Groß-Hesepe

Brigitte Braun-Michels
Funkenburgstraße 17
041 05 Leipzig

Petra Meysing
Ditfurter Weg 7
38829 Harsleben

Gabi Rüben-Dembowski
Mühlenstraße 79
52159 Roetgen

Anja Rosemeyer
Kanalgasse 9
49808 Lingen/Ems